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Allgemeine Liefer- Geschäftsbedingungen der Firma

Strasser&Gruber Ges.m.b.H.   3172 Ramsau

 

1. Präambel

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien

ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß

auch für Leistungen.

1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des

Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

2. Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der

Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht

binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.

2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers

sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert

anerkannt werden.

2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche

Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so

muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren

Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen

rechtzeitig zu erhalten.

3. Pläne und Unterlagen

3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und

Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen,

Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot

und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche

auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster,

Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des

Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und

Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher

Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

4. Verpackung

4.1 Mangels abweichender Vereinbarung

a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;

b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen

Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten

Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur

über Vereinbarung zurückgenommen.

5. Gefahrenübergang

5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft

(Abholbereitschaft).

5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses

gültigen Fassung.

6. Lieferfrist

6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten

der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung;

b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen,

kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung

erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung

eröffnet ist.

6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verkäufers eingetretenen

Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so

wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder

Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den

Rücktritt vom Vertrag erklären.

6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers

nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag

hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für

bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in

angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem

Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die

nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem

Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht

wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er

bis zur Auflösung des Vertrages machen musste, und die nicht weiter verwendet

werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der

Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.

6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich

vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die

Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet,

so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter

Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung

der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat

außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten

Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und

die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.

6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den

Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

7. Abnahmeprüfung

7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer

ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit

keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die

Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden

Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen.

Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden

Industriezweiges maßgeblich.

Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen,

so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten

Vertreter vertreten lassen kann.

Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig,

so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen

Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann

eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen.

Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie

Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden

Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter

Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter

Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das

Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer

hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln,

dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann,

wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit

nicht unterzeichnen konnte.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die

durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw.

seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung

anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen

selbst zu tragen.

8. Preis

8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne

Verladung.

8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern

nicht anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der

Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu

Lasten des Käufers.

9. Zahlung

9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu

leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel

des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit

und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung

enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach

Rechnungslegung zu bezahlen.

9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen

oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im

Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen

und

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen

Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,

d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14

vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen

Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur

Allgemeine Lieferbedingungen

des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs

vom 1. Jänner 2002

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit

Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den

Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000)

verrechnen,

oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag

erklären.

9.4 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die

entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

9.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer die geschuldete Zahlung

oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche

Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des

Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm

Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle

gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die

Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter

Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem

Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des

Verkaufspreises zu verlangen.

9.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten

Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nicht beeinflusst werden.

Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als

in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel ist. Die

Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten

Umrechnungskurses.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein

Kündigungs-/Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf

Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers

behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der

Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich

zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur

Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger

Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des

Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

11. Gewährleistung

11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf

einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen

Eigenschaften einzustehen.

11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines

Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des

Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der

Montage aufgetreten sind.

11.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer

unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die

Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise

unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen

dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:

a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;

b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung

zurücksenden lassen;

c) die mangelhaften Teile ersetzen;

d) die mangelhafte Ware ersetzen.

11.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks

Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls

nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die

Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den

Käufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des

Verkäufers.

11.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen

dem Verkäufer zur Verfügung.

11.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung

hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine

schriftliche Zustimmung gegeben hat.

11.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter

Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem

Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf:

schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter

Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des

Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere

Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.

11.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen

Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im

Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden

Gewährleistungsansprüche.

Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,

Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die

Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern

darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der

Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von

Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder

Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren

übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

11.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende

Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

12. Haftung

12.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen

Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an

Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für

Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt,

dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von

Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers

über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf

allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen gegebenen

Hinweisen erwartet werden kann.

12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 12.1

Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, jedoch

maximal 727.000 Euro, begrenzt.

12.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder

Leistungen müssen - sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich

anerkannt werden - innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich

festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden,

andernfalls die Ansprüche erlöschen.

13. Folgeschäden

13.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die

Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen

Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen

wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.

14. Entlastungsgründe

14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise

befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden.

Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für

die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren

Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer

Gewalt anzusehen.

Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch

nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer

unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn

und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen

Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte

Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer

der Verzögerung, übergibt.

Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung

bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen

und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden

sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.

Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten

werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen

der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen

Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.

Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden

Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen

Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche

Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag

zurücktreten.

15. Datenschutz

15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im

Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten

und zu löschen.

15.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus

den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden

Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige

österreichische Gericht.

Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.

16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens

der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.

16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch

dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

 

Strasser&Gruber Ges.m.b.H.

Unterdörfl 15

3172 Ramsau

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Tel.Nr.: +43 (0)664/80100223  E-Mail: strasser.b@sgw.at  Internet: www.sgw.at   Stand: 1.6.2018