Allgemeine Liefer- Geschäftsbedingungen der Firma
Strasser&Gruber Ges.m.b.H. 3172 Ramsau
1. Präambel
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien
ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß
auch für Leistungen.
1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des
Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der
Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht
binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers
sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert
anerkannt werden.
2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche
Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so
muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren
Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen
rechtzeitig zu erhalten.
3. Pläne und Unterlagen
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und
Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen,
Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot
und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche
auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster,
Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des
Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und
Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
4. Verpackung
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen
Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten
Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur
über Vereinbarung zurückgenommen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft
(Abholbereitschaft).
5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses
gültigen Fassung.
6. Lieferfrist
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten
der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen,
kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung
erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung
eröffnet ist.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verkäufers eingetretenen
Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so
wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder
Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den
Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers
nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag
hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für
bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in
angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem
Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die
nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem
Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht
wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er
bis zur Auflösung des Vertrages machen musste, und die nicht weiter verwendet
werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der
Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich
vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die
Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet,
so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter
Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung
der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat
außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten
Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und
die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.
6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
7. Abnahmeprüfung
7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer
ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit
keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die
Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden
Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen.
Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden
Industriezweiges maßgeblich.
Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen,
so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten
Vertreter vertreten lassen kann.
Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig,
so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen
Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann
eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen.
Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie
Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden
Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter
Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter
Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das
Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer
hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln,
dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann,
wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit
nicht unterzeichnen konnte.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die
durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw.
seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung
anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen
selbst zu tragen.
8. Preis
8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne
Verladung.
8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern
nicht anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der
Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu
Lasten des Käufers.
9. Zahlung
9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu
leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel
des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit
und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung
enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach
Rechnungslegung zu bezahlen.
9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen
oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im
Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen
und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen
Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14
vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur
Allgemeine Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs
vom 1. Jänner 2002
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit
Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den
Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000)
verrechnen,
oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag
erklären.
9.4 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die
entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
9.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer die geschuldete Zahlung
oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche
Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des
Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm
Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle
gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die
Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter
Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem
Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des
Verkaufspreises zu verlangen.
9.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten
Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nicht beeinflusst werden.
Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als
in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel ist. Die
Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten
Umrechnungskurses.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein
Kündigungs-/Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf
Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers
behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der
Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich
zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur
Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des
Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
11. Gewährleistung
11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf
einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen
Eigenschaften einzustehen.
11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines
Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der
Montage aufgetreten sind.
11.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die
Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise
unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen
dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung
zurücksenden lassen;
c) die mangelhaften Teile ersetzen;
d) die mangelhafte Ware ersetzen.
11.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks
Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls
nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die
Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den
Käufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des
Verkäufers.
11.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen
dem Verkäufer zur Verfügung.
11.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung
hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine
schriftliche Zustimmung gegeben hat.
11.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter
Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem
Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf:
schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter
Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des
Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere
Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.
11.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen
Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im
Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden
Gewährleistungsansprüche.
Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die
Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern
darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der
Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder
Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren
übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
11.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende
Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.
12. Haftung
12.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen
Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an
Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für
Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt,
dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von
Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers
über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf
allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen gegebenen
Hinweisen erwartet werden kann.
12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 12.1
Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, jedoch
maximal 727.000 Euro, begrenzt.
12.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder
Leistungen müssen - sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich
anerkannt werden - innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich
festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden,
andernfalls die Ansprüche erlöschen.
13. Folgeschäden
13.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die
Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen
Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen
wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.
14. Entlastungsgründe
14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise
befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden.
Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für
die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren
Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer
Gewalt anzusehen.
Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch
nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer
unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn
und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen
Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte
Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer
der Verzögerung, übergibt.
Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung
bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen
und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden
sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.
Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten
werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen
der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen
Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.
Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden
Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen
Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche
Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag
zurücktreten.
15. Datenschutz
15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im
Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten
und zu löschen.
15.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus
den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige
österreichische Gericht.
Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.
16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.
16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch
dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Strasser&Gruber Ges.m.b.H.
Unterdörfl 15
3172 Ramsau
ATU 18719803
Tel.Nr.: +43 (0)664/80100223 E-Mail: strasser.b@sgw.at Internet: www.sgw.at Stand: 1.6.2018